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Neuerungen ab dem Sportjahr 2018

Ab dem Sportjahr 2018 gibt es viele Neuerungen. Die Klassen haben sich komplett geändert Disziplinen wurden gestrichen und neue Eingeführt. Mit dem Sport-Info 2018 versuchen wir Licht ins dunkle zu bringen. Hier finden Sie die neuen Klasseneinteilungen und weitere Neuerungen zum Sportjahr 2018. Die neue Sportordnung des DSB ist ab der DM in München erhältlich. Für Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des WSB zur Verfügung.

Eine Informationsveranstaltung wird im September kurzfristig durchgeführt, jedoch muss dafür erst die Sportordnung erschienen sein und sich die beiden Kreise inkl. dem Bezirk noch abstimmen, welche der neuen Disziplinen ab welcher Verbandsstufe geschossen werden. Daher wird aller vorraussicht nach relativ kurzfristig eingeladen werden. Die neuen Ausschreibungen sind in Vorbereitung – es wird sich am Muster der Ausschreibung des WSB orientiert, aber erst nach der oben genannten Klärung veröffentlicht.

Sportinfo 2018

Neu sind die Disziplinen 2.16 und 2.17 (Durchführungsvorschrift im Anhang). Leider habe ich keinen Überblick, ob und wie viele Schützen / bzw. Vereine noch eine 5-schüssige Luftpistole besitzen. Die Disziplin ist für Schüler und Jugend, es gibt jedoch auch eine offene Klasse für alle anderen Altersklassen. Über eine kurzfristige Rückmeldung über die Anzahl der möglichen Schützen würde ich mich freuen – muss dann nämlich noch einen Stand suchen, wo man Duell schießen kann auf 10m.

Anlage_2.16_2.17




WSB Geschäftsstelle geschlossen

Zeitgleich zu den Deutschen Meisterschaften in Hochbrück/München bleibt die WSB-Geschäftsstelle vom
21. August bis 3. September 2017
geschlossen.

In dieser Zeit sind die Mitarbeiter in der Geschäftsstelle weder persönlich noch telefonisch erreichbar.




Doris Dellori deutscher Meister | Perkussionsrevolver Damenklasse

Zwischendurch ein kleiner Bericht von der deutschen Meisterschaft 2017 der Vorderladerschützen in Pforzheim. Mit 131 Ringen belegte Matthias Dreisbach beim Perkussionsrevolver den 35. Platz, Rainer Dellori mit 123 Ringen den 73. Platz. Beide starteten für Magnum Birkefehl. In der Mannschaftswertung mit dem Perkussionsrevolver belegte die Mannschaft mit 391 Ringen den 9. Platz. Tagessieger wurde Doris Dellori mit 137 Ringen – sie kehrt aus Pforzheim mit dem Titel deutscher Meister in der Disziplin Perkussionsrevolver Damenklasse zurück. Eventuell ergibt sich ja am heutigen oder morgigen Wettkampftag noch eine weitere Überraschung in den anderen Vorderladerwettbewerben. Die Sportleitung sagt herzlichen Glückwunsch – und weiterhin allen Teilnehmern der deutschen Meisterschaften „Gut Schuss“

Ergänzung 22.07.2017

In der Perkussionspistole belegte die Mannschaft mit den Schützen Doris Dellori, Matthias Dreisbach und Sascha Hellkamp mit 393 Ringen den 19. Platz. In der Einzelwertung belegte Sascha Hellkamp mit 133 Ringen den 19. Platz, Doris Dellori errang mit 126 Ringen den 28. Platz und Matthias Dreisbach sicherte sich den 29. Platz mit 134 Ringen.

Ergänzung 23.07.2017

Zum Abschluss der DM der Vorderladerschützen konnte sich das Team von Magnum Birkefehl mit 368 Ringen mit der Steinschlosspistole auf Rang 17 in der Mannschaftswertung schieben. Rainer Dellori schoss 113 Ringe, Doris Dellori 123 Ringe und Matthias Dreisbach stellt 132 Ringe zum Mannschaftsergebnis bei. Weiterhin konnte Matthias Dreisbach mit dem Steinschlossgewehr 136 Ringe erzielen und belegte den vierten Platz in der Einzelwertung.

Ergebnisliste

Die gesamte Ergebnisliste vom Wochenende findet ihr hier




Änderungen des Waffengesetzes sind in Kraft

Am Donnerstag, den 18. Mai hat der Deutsche Bundestag um 22.31 Uhr das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition beschlossen. Ab dem 06.07.2017 sind diese Änderungen gültig, nachdem sie heute im Bundesgesetzblatt auf Seite 2133 veröffentlicht wurden.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hat durch den federführenden Innenausschuss in seiner Beschlussempfehlung (Drucksache 18/12397) noch einige Änderungen erfahren. Insgesamt, so stellte der Innenausschuss fest, habe sich das Waffengesetz bewährt, so dass lediglich Anpassungsbedarf zur Vollzugspraxis bestehe und regelungstechnische Mängel beseitigt werden mussten. Insbesondere seien aufgrund des Koalitionsvertrages die Vorgaben zur Aufbewahrung neu zu fassen und zudem eine neue Amnestieregelung zu erlassen. Für den Erwerb neuer Sicherheitsbehältnisse beziffert der Gesetzgeber den Aufwand für den Bürger auf jährlich 4,5 Millionen €!

Auf folgende neue Regelungen werden sich unsere Sportschützen einstellen müssen:

Aufbewahrung

Die Regelungen der Aufbewahrung in § 36 WaffG und § 13 AWaffV werden „umgekrempelt“. Die in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung in den § 13 AWaffV verschoben, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Hierbei greift der Entwurf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Im Einzelnen:

  • in einem verschlossenen Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
  • in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
  • Schrank wie oben über 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition
  • in einem Schrank mit dem Widerstandsgrad I: Land- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen. Bedauerlicherweise ist man den Argumenten aller Verbände nicht gefolgt, die Aufbewahrung in den Schränken der Klassen S1 bzw. S2 nach der gültigen DIN und Europanorm 14450 zuzulassen, sondern ist gleich eine Stufe höher (und teurer und schwerer) gegangen.

Positiv ist anzumerken, dass bei der Zahl der Waffen künftig wesentliche Teile nicht mehr mitgezählt werden, was insbesondere beim Besitz von Wechsel- und Austauschläufen wichtig ist.

Besitzstand

Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und B-Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter genutzt werden

  • vom bisherigen Besitzer
  • von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft; vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.

Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Zertifizierung

Die neuen Behältnisse müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüft worden sein, was Aufgabe der Hersteller sein wird. Ausdrücklich klargestellt ist durch den Innenausschuss, dass dies nicht für vergleichbar gesicherte Räume gilt, so dass die Waffenräume in Schützenvereinen nicht ein teures Zertifikationsverfahren durchlaufen müssen.

Vorübergehende Aufbewahrung

Wer als Sportschütze unterwegs zu Wettkämpfen ist war immer vor die Frage gestellt, wie er seine Waffe im Hotel aufbewahren sollte. Hier sieht § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG nunmehr vor, dass er der Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dies mit sich führen darf. Allerdings dürfen – was eigentlich selbstverständlich ist – mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengebaut werden können.

Zuverlässigkeit

Neu gefasst wurde Nr. 3 in den Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 WaffG. Bisher mussten jemandem, der Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgte, dies nachgewiesen werden. Nunmehr reicht es aus, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass jemand dies tun wird. Diese unscharfe Formulierung hat bereits bei den Tatbeständen der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen bzw. des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs oder der nicht sorgfältigen Verwahrung zu einer ausufernden Rechtsprechung geführt, die jedes kleinste Versehen als eine derartige Annahme unterstellte. Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, so wiegt das verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen so schwer, dass von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Formulierung nicht jede despektierliche Äußerung über unseren Staat oder unsere Politiker zum Anlass genommen wird, im Sinne einer Reduzierung des Waffenbesitzes gegen Waffenbesitzer vorzugehen. Reicht es hierfür schon aus, dass beim Anstimmen des Liedes „Wir wollen unsern alten Kaiser Wilhelm wieder haben…“ ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung angenommen werden kann??

Verfassungsschutzabfrage

Die vom Bundesrat gewünschte Regelabfrage bei den Verfassungsschutzämtern ist im Entwurf nicht enthalten. Vielmehr sollen im Nationalen Waffenregister künftig auch die Stellung eines Antrages auf waffenrechtliche Erlaubnis und die Versagung eines entsprechenden Antrages gespeichert werden. Damit wird es möglich, bereits frühzeitig Erkenntnisse zu erlangen, ob jemand Waffenerlaubnisse beantragt, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Durch den regelmäßigen Abgleich der Daten mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS kann auch festgestellt werden, ob eine registrierte Person bereits Waffen besitzt, so dass erforderliche Maßnahmen von der zuständigen Waffenbehörde getroffen werden können.

Strafregelung

Mit dem Wegfall der Regelung des § 52 a WaffG und deren Aufnahme in den § 52 WaffG wären neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im Munitionsbereich erfasst worden (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Ferner wäre durch die komplexen Regelungen in § 52 WaffG bereits ein fahrlässiger Verstoß strafbewehrt gewesen (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe). Dies hat der Innenausschuss in seiner Beschlussvorlage erkannt und durch eine Ergänzung munitionsbezogene Verstöße weiterhin ausgenommen und im Übrigen – wie bisher – auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt. Damit bleibt die versehentlich in der Jackentasche vergessene Patrone weiterhin straffrei.

Amnestie

Im Koalitionsvertrag war bereits eine befristete Strafverzichtsregelung vorgesehen, die nun mit dem Änderungsgesetz eingeführt wird. Diese erstreckt sich – anders als frühere Regelungen – auch auf Munition und auf den erlaubnisfreien Transport von Waffen und Munition zur Abgabe bei den zuständigen Behörden oder Polizeidienststellen. Das Führen einer solchen Waffe war bei der letzten Amnestie strafbewehrt und hatte zu einer Vielzahl von – später eingestellten – Verfahren geführt. Nun können Waffen und Munition auf dem direkten Weg vom Aufbewahrungs- bzw. Fundort zum Ort der Übergabe an die zuständige Behörde straffrei geführt werden. Damit das Ziel, den illegalen Waffenbestand zu senken erreicht wird, führt – anders als 2009 – das Überlassen an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffe nicht mehr zu einem Strafverzicht. Eine Legalisierung illegaler Waffen ist damit ausgeschlossen.

Das Änderungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, vor allem auch redaktioneller Art, deren Aufführung hier zu weit führen würde. Zudem wird im Beschussgesetz eine Verordnungsermächtigung zur Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen eingeführt, deren Inhalt noch abzuwarten bleibt.

Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die hierzu erstellten Dokumente kann sich jedermann auf der Homepage des Deutschen Bundestages informieren und die betroffenen Dokumente abrufen.

Quelle:DSB




Fachzeitschriften zum Thema Schießsport

An dieser Stelle möchten wir einmal auf zwei Fachzeitschriften zum Thema Schießsport aufmerksam mahen. Die Deutsche SchützenZeitung sollte evtl. dem ein oder anderen schon geläufig sein. Diese Zeitung ist das offizielle Mitteilungsblatt des deutschen Schützenbundes. Neben allgemeinen Terminen und Bekanntmachungen werden dort regelmäßig neues zum Waffenrecht und zur Schießsporttechnik vorgestellt, sowie nützliche Trainingstipps gegeben.. Wer es spezieller mag – das Schwesterblatt Faszination Bogen geht auf die besonderen Themen der Bogenwelt ein.

Beide Magazine werden über den Umschau Zeitschriftenverlag vertrieben. Mehr Informationen auf den oben verlinkten Seiten (auf das jeweilige Cover klicken). WIr wünschen viel Spaß und Freude beim lesen.