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Änderungen des Waffengesetzes sind in Kraft

Am Donnerstag, den 18. Mai hat der Deutsche Bundestag um 22.31 Uhr das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition beschlossen. Ab dem 06.07.2017 sind diese Änderungen gültig, nachdem sie heute im Bundesgesetzblatt auf Seite 2133 veröffentlicht wurden.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hat durch den federführenden Innenausschuss in seiner Beschlussempfehlung (Drucksache 18/12397) noch einige Änderungen erfahren. Insgesamt, so stellte der Innenausschuss fest, habe sich das Waffengesetz bewährt, so dass lediglich Anpassungsbedarf zur Vollzugspraxis bestehe und regelungstechnische Mängel beseitigt werden mussten. Insbesondere seien aufgrund des Koalitionsvertrages die Vorgaben zur Aufbewahrung neu zu fassen und zudem eine neue Amnestieregelung zu erlassen. Für den Erwerb neuer Sicherheitsbehältnisse beziffert der Gesetzgeber den Aufwand für den Bürger auf jährlich 4,5 Millionen €!

Auf folgende neue Regelungen werden sich unsere Sportschützen einstellen müssen:

Aufbewahrung

Die Regelungen der Aufbewahrung in § 36 WaffG und § 13 AWaffV werden „umgekrempelt“. Die in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung in den § 13 AWaffV verschoben, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Hierbei greift der Entwurf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Im Einzelnen:

  • in einem verschlossenen Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
  • in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
  • Schrank wie oben über 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition
  • in einem Schrank mit dem Widerstandsgrad I: Land- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen. Bedauerlicherweise ist man den Argumenten aller Verbände nicht gefolgt, die Aufbewahrung in den Schränken der Klassen S1 bzw. S2 nach der gültigen DIN und Europanorm 14450 zuzulassen, sondern ist gleich eine Stufe höher (und teurer und schwerer) gegangen.

Positiv ist anzumerken, dass bei der Zahl der Waffen künftig wesentliche Teile nicht mehr mitgezählt werden, was insbesondere beim Besitz von Wechsel- und Austauschläufen wichtig ist.

Besitzstand

Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und B-Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter genutzt werden

  • vom bisherigen Besitzer
  • von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft; vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.

Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Zertifizierung

Die neuen Behältnisse müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüft worden sein, was Aufgabe der Hersteller sein wird. Ausdrücklich klargestellt ist durch den Innenausschuss, dass dies nicht für vergleichbar gesicherte Räume gilt, so dass die Waffenräume in Schützenvereinen nicht ein teures Zertifikationsverfahren durchlaufen müssen.

Vorübergehende Aufbewahrung

Wer als Sportschütze unterwegs zu Wettkämpfen ist war immer vor die Frage gestellt, wie er seine Waffe im Hotel aufbewahren sollte. Hier sieht § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG nunmehr vor, dass er der Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dies mit sich führen darf. Allerdings dürfen – was eigentlich selbstverständlich ist – mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengebaut werden können.

Zuverlässigkeit

Neu gefasst wurde Nr. 3 in den Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 WaffG. Bisher mussten jemandem, der Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgte, dies nachgewiesen werden. Nunmehr reicht es aus, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass jemand dies tun wird. Diese unscharfe Formulierung hat bereits bei den Tatbeständen der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen bzw. des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs oder der nicht sorgfältigen Verwahrung zu einer ausufernden Rechtsprechung geführt, die jedes kleinste Versehen als eine derartige Annahme unterstellte. Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, so wiegt das verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen so schwer, dass von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Formulierung nicht jede despektierliche Äußerung über unseren Staat oder unsere Politiker zum Anlass genommen wird, im Sinne einer Reduzierung des Waffenbesitzes gegen Waffenbesitzer vorzugehen. Reicht es hierfür schon aus, dass beim Anstimmen des Liedes „Wir wollen unsern alten Kaiser Wilhelm wieder haben…“ ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung angenommen werden kann??

Verfassungsschutzabfrage

Die vom Bundesrat gewünschte Regelabfrage bei den Verfassungsschutzämtern ist im Entwurf nicht enthalten. Vielmehr sollen im Nationalen Waffenregister künftig auch die Stellung eines Antrages auf waffenrechtliche Erlaubnis und die Versagung eines entsprechenden Antrages gespeichert werden. Damit wird es möglich, bereits frühzeitig Erkenntnisse zu erlangen, ob jemand Waffenerlaubnisse beantragt, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Durch den regelmäßigen Abgleich der Daten mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS kann auch festgestellt werden, ob eine registrierte Person bereits Waffen besitzt, so dass erforderliche Maßnahmen von der zuständigen Waffenbehörde getroffen werden können.

Strafregelung

Mit dem Wegfall der Regelung des § 52 a WaffG und deren Aufnahme in den § 52 WaffG wären neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im Munitionsbereich erfasst worden (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Ferner wäre durch die komplexen Regelungen in § 52 WaffG bereits ein fahrlässiger Verstoß strafbewehrt gewesen (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe). Dies hat der Innenausschuss in seiner Beschlussvorlage erkannt und durch eine Ergänzung munitionsbezogene Verstöße weiterhin ausgenommen und im Übrigen – wie bisher – auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt. Damit bleibt die versehentlich in der Jackentasche vergessene Patrone weiterhin straffrei.

Amnestie

Im Koalitionsvertrag war bereits eine befristete Strafverzichtsregelung vorgesehen, die nun mit dem Änderungsgesetz eingeführt wird. Diese erstreckt sich – anders als frühere Regelungen – auch auf Munition und auf den erlaubnisfreien Transport von Waffen und Munition zur Abgabe bei den zuständigen Behörden oder Polizeidienststellen. Das Führen einer solchen Waffe war bei der letzten Amnestie strafbewehrt und hatte zu einer Vielzahl von – später eingestellten – Verfahren geführt. Nun können Waffen und Munition auf dem direkten Weg vom Aufbewahrungs- bzw. Fundort zum Ort der Übergabe an die zuständige Behörde straffrei geführt werden. Damit das Ziel, den illegalen Waffenbestand zu senken erreicht wird, führt – anders als 2009 – das Überlassen an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffe nicht mehr zu einem Strafverzicht. Eine Legalisierung illegaler Waffen ist damit ausgeschlossen.

Das Änderungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, vor allem auch redaktioneller Art, deren Aufführung hier zu weit führen würde. Zudem wird im Beschussgesetz eine Verordnungsermächtigung zur Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen eingeführt, deren Inhalt noch abzuwarten bleibt.

Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die hierzu erstellten Dokumente kann sich jedermann auf der Homepage des Deutschen Bundestages informieren und die betroffenen Dokumente abrufen.

Quelle:DSB