Samstag, 12. Oktober 2024
Waffenrecht

Neuregelungen für Überprüfung von Schießstätten

Am 1. Januar 2015 ist die Neuregelung des Paragrafen 12 Absatz 4 Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV), wer künftig als „anerkannter Schießstandsachverständiger“ anzusehen ist, in Kraft getreten.

Hiernach sind als anerkannte Schießstandsachverständige im Sinne von § 12 Abs. 1 AWaffV nur noch

  1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ und
  2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen

anzusehen.

In der Bundesrepublik gibt es derzeit 47 Sachverständige gemäß Nr. 1, davon etwa 30 öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige in Bayern; wie viele Sachverständige es gemäß Nr. 2 gibt ist nicht bekannt.

Diese Änderung aus dem Jahr 2008, zu der die betroffenen Verbände nicht angehört worden sind, sollte zunächst am 1. Januar 2013 in Kraft treten, jedoch war diese Frist vom Bundesministerium des Innern (BMI) verlängert worden, weil sich zum einen gezeigt hatte, dass die bisherigen anerkannten Schießstandsachverständigen nicht bereit waren, sich der Prozedur einer öffentlichen Bestellung bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern zu unterziehen, und zum anderen den Verbänden Zeit zu gewähren, eine qualitative gleichwertige Alternative zur öffentlichen Bestellung zu entwickeln.

Die vom BMI geforderte Einigkeit der betroffenen Verbände ist – wie hinlänglich bekannt ist – an dem Verhalten der Verbandsvertreter eines Schießstandsachverständigenverbandes gescheitert. Die Verbände hatten in der Vergangenheit und haben auch heute keine Möglichkeiten, den bisherigen anerkannten Schießstandsachverständigen eine öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzuschreiben.

Rechtliche Regelungen

Für die Schützenvereine als Schießstandbetreiber gelten für die Überprüfungen von Schießstätten die Regelungen des § 12 Abs. 1 AWaffV. Hiernach sind Schießstätten

  1. vor ihrer ersten Inbetriebnahme und
  2. in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren, wenn mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sowie
  3. in regelmäßigen Abständen von mindestens sechs Jahren, wenn mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ferner
  4. falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen,

hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Schießstandrichtlinien vom 23. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 23. Juli 2012).

Diese Richtlinien werden derzeit von einer beim Deutschen Olympischen Sportbund eingerichteten Arbeitsgruppe überprüft. Die Regelung zu Nr. 1 gilt nicht nur für die erstmalige Inbetriebnahme einer (neuen) Schießstätte, sie ist vielmehr besonders wichtig für die bei Bundesligawettkämpfen zum Beispiel in Turnhallen jeweils anlassbezogen aufgebauten Schießstände.

Es muss geprüft werden, ob eine derartige Anlage als „ortsveränderliche Schießstätte“ anzusehen ist, für die nach § 27 Abs. 1 Satz 5 Waffengesetz (WaffG) eine einmalige – bundesweit geltende – Erlaubnis der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend ist. Jede weitere Aufstellung der Anlage kann sodann ohne erneute behördliche Überprüfung erfolgen.

Hinsichtlich der Regelüberprüfungen gibt es keine starren Fristen, so dass im Einzelfall auch andere Zeiten möglich sein können. Darüber hinaus kann die Behörde bei Zweifeln an dem sicherheitstechnisch ordnungsgemäßen Zustand eine (Sonder-) Überprüfung der Schießstätte vornehmen; dies liegt in ihrem Ermessen („kann“), das heißt, die Behörde muss prüfen, ob sie überhaupt etwas unternehmen muss und welche Überprüfungsmaßnahmen sie einleiten will. Die Zweifel muss die Behörde dem Schießstandbetreiber darlegen, sie muss ebenfalls darlegen, welche Gründe sie für welche zu treffenden Maßnahmen hat.

Überprüfung durch Behörde

Die Überprüfung muss von der „zuständigen Behörde“ vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine staatliche Aufgabe, die von den Bediensteten der Behörde durchzuführen sind und für die entsprechend den landesgesetzlichen Regelungen auch Gebühren erhoben werden können (z.B. in Nordrhein-Westfalen 50 bis 160 Euro).

Wie die Behörde diese Überprüfungen vornimmt, steht in ihrem Ermessen zur Erfüllung der ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben. Hierbei kann sie sich – was dem Regelfall entsprechen dürfte – eigener Bediensteter oder auch behördenfremder Hilfspersonen bedienen. Der Schießstandbetreiber selbst ist allein nach § 39 WaffG verpflichtet, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Vertretern der Behörde den Zutritt zur Schießstätte zu gestatten, damit die erforderliche Überprüfung vorgenommen werden kann. Er selbst ist nicht verpflichtet, einen Schießstandsachverständigen für diese behördliche Überprüfung zu beauftragen und hinzuzuziehen.

In dem oben aufgeführten Fall der Nr. 4 hat die Behörde die Auswahlentscheidung, ob sie selbst eine Sonderüberprüfung durchführen will, oder ob sie vom Schießstandbetreiber (Erlaubnisinhaber) die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangt. Allein in dieser Fallkonstellation kann die Behörde die ihr obliegende Prüfungsverpflichtung abwenden und auf den Betreiber übertragen; dieser ist dann verpflichtet, selbst einen Schießstandsachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Lediglich in diesem Fall gilt dann die Neuregelung des § 12 Abs. 4 AWaffV, das heißt, der Betreiber muss einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Der Verordnungsgeber hat für diesen Fall ausdrücklich vorgesehen (§ 12 Abs. 1 Satz 5 AWaffV), dass die Kosten hierfür vom Erlaubnisinhaber zu tragen sind; daneben fallen natürlich noch die behördlichen Verwaltungsgebühren an.

Stellungnahme BMI

Das BMI hat auf diese Überprüfungsregelung in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2014 an die Verbände ausdrücklich hingewiesen und beispielhaft aufgeführt, dass sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand ergeben können „nach umfangreichen Umbauten, Hinzukommen neuer Schießdisziplinen o.ä.“. Dies zeigt auf, dass nicht jede geringfügige Änderung zu Zweifel im Sinne der gesetzlichen Regelung Anlass gibt, sondern vielmehr nur wesentliche Eingriffe in die Schießstättensubstanz geeignet sind, (begründbare) Zweifel auszulösen.

Zu den ortsveränderlichen (mobilen) Schießstätten führt das BMI aus, dass bei der Abnahme nur dann ein Schießstandsachverständiger einzuschalten ist, wenn von der Abweichungsklausel 1.6 Schießstandrichtlinien Gebrauch gemacht werden soll.

„Polizeiliche“ und „militärische“ Schießstandsachverständige

Rechtliche Zweifel ergeben sich hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 4 Nr. 2 AWaffV, nach der als anerkannte Schießstandsachverständige auch auf der Basis polizeilicher und militärischer Regelung ausgebildete Personen gelten. Deren Aufgabenbereich ist von der Intention des Verordnungsgebers (BMI) begrenzt auf den dienstlichen, polizeilichen oder militärischen Bereich. Die Ausbildung erfolgte nicht nach Maßgabe der für den zivilen Bereich geltenden Schießstandrichtlinien, sondern allein unter der dienstlichen Zweckbestimmung erlassenen Regelungen. Eine Tätigkeit für den zivilen Bereich der sport- und jagdlich genutzten Schießstätten scheidet daher aus. Wollen diese Sachverständigen außerdienstlich (selbständig) tätig werden, benötigen sie zusätzlich – wie allen anderen Sachverständigen auch – die entsprechende Qualifikation, das heißt, sie müssen jetzt auch öffentlich bestellt und vereidigt sein. Dies hat das BMI in einem Erlass vom 3. September 2008 ausdrücklich festgestellt.

Ausblick

Die neue Rechtslage wirft viele Fragen auf, was zunächst zu Unsicherheit nicht nur bei den Betreibern, sondern möglicherweise auch bei Behörden führen kann. Es ist daher erforderlich, die Überprüfungsregelungen des § 12 AWaffV mit Augenmaß anzuwenden und mit den zuständigen Behörden zu Regelungen zu finden, die eine weitere Durchführung des Schießsports und des Traditionsschießens (zum Beispiel Vogelschießen) ermöglicht.

Die Neuregelung darf nicht dazu führen, dass es durch die Hintertür zu einer Beschränkung des Schießsports, insbesondere durch hohe Kostenbelastungen der Vereine kommt. Im Interesse des Schießsports wird der Deutsche Schützenbund die Auswirkungen der Neuregelung sorgfältig beobachten und weiterhin das Ziel verfolgen, den bisherigen zuverlässigen und fachlich kompetenten „anerkannten Schießstandsachverständigen“ ebenfalls zu den gesetzlichen Überprüfungen zuzulassen.

Der DSB bittet daher die ihm angeschlossenen Vereine um Mitteilung, wenn sich nunmehr konkrete Probleme ergeben, die zu einer Beeinträchtigung der Ausübung des Schießsports führen.

Beitrag: Jürgen Kohlheim

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