Mindestalter im Sportschießen / Einverständniserklärung der Eltern

Im Gegensatz zu vielen anderen Disziplinen gibt es in unserer Sportart gesetzliche Vorschriften, die aus dem WaffG resultieren. Ein wichtiger Bestandteil dieser Regelungen ist das Mindestalter im Sportschießen.

Die allgemeinen Altersvorschriften sind im Waffenrecht (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG) geregelt. Weiterhin werden diese Regeln in der Sportordnung (Regel 0.7.4) noch ergänzt und weiter definiert. Daraus ergeben sich die folgenden Altersvorschriften. Das wichtigste dabei ist, dass die Altersgrenzen Tag genau geprüft werden müssen – die Wettkampfklassen aber Sportjahrbezogen sind. Kinder oder Jugendliche dürfen also sofern sie am Tag der Meisterschaft nicht das Mindestalter erreicht haben, nicht teilnehmen. Das gleiche gilt übrigens auch beim Vogelschießen. Alle Beteiligten sollten sich aber vor Augen halten, die Aufsicht bzw. der verantwortliche Sportleiter. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Weiterhin sollte beachtet werden, dass bei Training oder Wettkämpfen zwingend zur Jugendarbeit geeignetes Aufsichtspersonal (z.B. JuBaLi) eingesetzt wird. Weitere Besonderheit sind die schriftlichen Einverständniserklärungen der Eltern. Nach altem Waffenrecht waren diese Einverständniserklärung für das Schießen für Jugendliche bei KK ab 16 nicht mehr erforderlich. Nach aktuellem Stand (und gemäß der Sportordnung des DSB) ist diese jetzt in jedem Fall bis zum 18. Lebensjahr erforderlich. Überprüft also bitte vorhandene Einverständniserklärungen, ob diese auch noch formulierungstechnisch bis einschließlich 18 Jahre gültig sind. Ein gültiges Formular kann beim WSB oder auf der Kreishomepage unter Service – Downloads heruntergeladen werden.

Bei der Anmeldung zur Kreismeisterschaft werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Dazu gehört je nach Alter des Schützen

  • WSB Wettkampfpass
  • Einverständniserklärung der Eltern
  • Ausnahmegenehmigung der Kreispolizeibehörde
  • Personalausweis

Bei unvollständigen Unterlagen ist leider kein Start möglich.

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